Rechtstipp 1/2019

Jobsharing – eine ungeahnte Wachstumsmöglichkeit?

Seit 1993 wird der Zustrom von Ärztinnen und Ärzten in die vertragsärztliche Tätigkeit durch Zulassungsbeschränkungen gezielt beschränkt. Was seinerzeit allein als Kostenbegrenzung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gedacht war, hat sich bis heute zu einem schwerwiegenden Hindernis für die vertragsärztliche Versorgung entwickelt. Kassenarztsitze in Ballungsräumen sind umworben bis umkämpft. Dennoch ist die Bevölkerung in weiten Teilen unterversorgt. Hinzu kommen unübersichtliche Schwierigkeiten bei der Praxisübergabe, bzw. der Nachbesetzung. Gedient ist durch die hierdurch geschaffene Rechtsunsicherheit niemandem – weder der Ärzteschaft noch dem gesetzlichen Versorgungsauftrag.

Teilen und Vermehren

In zulassungsbeschränkten Versorgungsgebieten hat der Gesetzgeber seit 1997 die Möglichkeit des Jobsharing geschaffen. Die Idee: Praxisinhaber arbeiten weniger und schaffen Raum für die Tätigkeit angestellter Vertragsärztinnen und – Ärzte, ohne den bestehenden Praxisumfang zu überschreiten und damit auch die Grenzen, bzw. Kosten der bisherigen Versorgung. So wollte man den jungen Ärztinnen und Ärzten den Berufseinstieg ermöglichen, der Generation der Praxisgründer wiederum den Ausstieg, und das alles ohne Kostensteigerung im GKV-System.

Soweit die Theorie. Aber oftmals fehlt der wirtschaftliche Anreiz für einen solchen Zwischenschritt zur Praxisübergabe. Warum also sollte Jobsharing überhaupt interessant sein?

Sitzverdoppelung nach 10 Jahren

Den fehlenden wirtschaftlichen Anreiz hat letztlich auch der Gesetzgeber erkannt und gegengesteuert. Denn er belohnt nunmehr die leistungsbegrenzte Jobsharing-Zulassung mit der Aufhebung der zulassungsbeschränkten Tätigkeit spätestens nach zehn Jahren gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit durch Sitzverdoppelung. Das bedeutet, die Punktzahlvergütungsobergrenzen entfallen und die Praxis kann sich wirtschaftlich entfalten. 

Vorteile auch in der Plausibilitätsprüfung

Hinzu kommt, dass die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten im Jobsharing auch das eigene Zeitprofil der Praxis entlastet. Neue Richtlinien zur Plausibilitätsprüfung sehen dies ausdrücklich vor. Auch hat das Bundesozialgericht in gleich mehreren Entscheidungen aus 2018 jene Sichtweise bestätigt. Praxen, die das Budget überschreiten, können durch Jobsharing also Honorarrückforderungen aktiv vorbeugen und obendrein ihr Soll im Hinblick auf die geplante Erhöhung der Mindestsprechstundenverpflichtung erfüllen, ohne hierbei wirtschaftlich Schaden zu nehmen.

Vorteil: Fachwissen und Erfahrung

Wenn Sie zum Jobsharing mehr wissen oder Ihre Praxisübergabe regeln wollen, wenden Sie sich bitte unbedingt einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Medizinrecht mit entsprechend fundiertem Fachwissen. Denn es geht um nicht weniger als Ihre wirtschaftliche Existenz.